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Baugenehmigung

Baugenehmigung – Richtlinien und Bestimmungen

Rechtliche Bestimmungen zum Thema Außenwerbung sind generell Ländersache. Je nach Bundesland gelten also unterschiedliche Richtlinien und Bestimmungen, wenn man seine Videowand Werbung im Freien präsentieren will. Einige Bestimmungen gelten jedoch länderübergreifend und sollten immer beachtet werden. Dazu gehören nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte. So ist beispielsweise jeden Unternehmer das Bewerben seiner Produkte prinzipiell gestattet (wie sich aus dem Grundsatz der Gewerbefreiheit, Gewerbeordnung §1 Abs.1 herleiten lässt). Bestimmungen, welche das Betreiben von Werbung einschränken, haben in der Regel etwas mit dem Bau- und Wegerecht der jeweiligen Bundesländer zu tun. Wie in allen Bereichen des öffentlichen und sozialen Lebens ist es bei uns auch mit der Außenwerbung: Genehmigung erhält nur derjenige, der sich an die Vorschriften hält. Als so genannte „Anlagen der Außenwerbung“ gelten für gewöhnlich, um es mit den Worten des Gesetzgebers zu sagen, „alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Bilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.“ (Zitat nach der Bauordnung Sachsen-Anhalt). Mit anderen Worten: Auch Aufsteller und Beachflags vor dem eigenen Ladengeschäft, sowie Werbe-oder Firmenschilder an Hauswänden gelten als Werbeanlagen und sind damit Genehmigungspflichtig.

In keinem Fall darf Ihre Led Videowand

- die Sicherheit des Verkehrs behindern und die Sicht auf Verkehrsschilder, Ampeln o.ä. verdecken.
- den Ausblick auf Grünflächen verdecken
- das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild durch ihre Anwesenheit stören
- durch ihr gehäuftes Vorkommen allgemein als störend empfunden werden
- sich an öffentlichen, repräsentativen oder städtebaulich hervorragenden Gebäuden befinden
- sich unmittelbar auf bzw. an Bäumen, Ufern, Böschungen, Masten und Brücken befinden

Genehmigungen für das Anbringen oder Aufstellen von Außenwerbung sind in der Regel von der zuständigen Bauaufsicht einzuholen. Dort sollte man sich auf jeden Fall auch dann erkundigen, wenn man sich über die rechtlichen Aspekte seines Werbevorhabens nicht im Klaren ist.

Generell gilt für die Baugenehmigung

Für das Aufstellen oder Anbringen von Werbung auf Privatgrundstücken wird eine Baugenehmigung für Werbeanlagen benötigt. Wer auf öffentlichem Grund werben möchte, braucht eine entsprechende Sondergenehmigung. Der Gesetzgeber hat den Bauämtern für Anträge eine Bearbeitungszeit von maximal drei Monaten eingeräumt; diese muss nicht selten auch bis zur Gänze ausgeschöpft werden. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Größe oder die Beschaffenheit der Ortschaft beziehungsweise der Umgebung, in der im öffentlichen Raum geworben werden soll. Denn in Dorf-und Kleinsiedlungsgebieten sowie reinen Wohn- oder Wochenendhausgebieten dürfen Werbeanlagen oder Werbeträger nur an der Stätte der Leistung platziert werden. Das bedeutet, dass Sie Schilder, Banner, Fahnen etc. nur unmittelbar vor Ihrem Ladengeschäft, Ihrer Filiale oder Ihren Geschäftsräumen platzieren dürfen. In reinen Wohngebieten darf die Werbung über Hinweisschilder nicht hinausgehen. Ausgenommen sind wiederum gesondert genehmigte Plakatwerbeflächen oder Litfaßsäulen, Werbemittel an Kiosken oder Zeitungsständen sowie Auslagen und Dekorationen in Fenstern oder Schaukästen.

Länderübergreifende Regelung für Bundesfernstraßen

Gesetzliche Eindeutigkeit besteht beim Thema Außenwerbung nur im Bundesfernstraßengesetz. Dort findet sich unter §9, Absatz 6 der Abschnitt, der die Anbringung von Außenwerbung an Bundesstraßen und Autobahnen regelt. Wer es genau wissen möchte, findet hier den entsprechenden Gesetzestext: §9 BFStrG Bauliche Anlagen an Bundesfernstraßen

Fazit für Baugenehmigung Ihrer Led Videowand

1. Bevor Sie einen Werbeträger im öffentlichen Raum aufstellen, müssen Sie in der Regel eine Genehmigung dafür einholen. Dabei kann es sich je nach Bundesland um eine Baugenehmigung, eine Erlaubnis der Straßen- bzw. Wegeaufsichtsbehörde oder um eine Zulassung nach dem geltenden Straßenverkehrs- oder Eisenbahnrecht handeln. Je nach Bundesland sind bestimmte Werbestandorte grundsätzlich unzulässig. So dürfen z. B. in Hamburg Werbeträger grundsätzlich nicht auf und unmittelbar an Ufern, Brücken, Böschungen, Masten und Bäumen platziert werden.
2. Zusätzlich zur Genehmigung der Baubehörde müssen Sie häufig auch noch eine Erlaubnis der Straßen- oder Wegeaufsichtsbehörde einholen. Eine solche Sondergenehmigung ist dann nötig, wenn Sie eine öffentliche Straße für Ihre Werbung so in Anspruch nehmen, dass es über den normalen Anliegergebrauch oder über eine Teilnahme am allgemeinen öffentlichen Verkehr hinausgeht. Wollen Sie z. B. Werbeschilder installieren, die in den Luftraum über der Straße hineinragen, benötigen Sie dafür eine Sondererlaubnis.

3. Bei Ihren Außenwerbeaktivitäten gilt es auch den Umweltschutz zu beachten. Nach § 20 des Naturschutzgesetzes von Baden-Württemberg sind z. B. Werbeanlagen außerhalb zusammenhängender Ortsteile unzulässig. Ebenso unzulässig sind Werbeanlagen, die von der freien Landschaft aus störend in Erscheinung treten.

4. Grundsätzlich sollten Sie darauf achten, dass nach § 33 I 1 Nr. 3 StVO außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung verboten ist, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer gefährdet, abgelenkt oder belästigt werden könnten. Angesichts dieser Regelung sollten Sie z. B. darauf verzichten, einen mit Werbung beklebten PKW über mehrere Wochen an einer Straßenkreuzung zu parken.

Infos über die Baugenehmigung finden Sie hier

Da, wie bereits eingangs erwähnt, die Bauaufsicht in Deutschland Ländersache ist und sich in den einzelnen Bundesländern wiederum auf Städte, Landkreise etc. aufgliedert, können wir Ihnen an dieser Stelle leider kein vollständiges Verzeichnis aller entsprechenden Behörden anbieten, zumal diese auch gar nicht samt und sonders im Internet vertreten sind. Nachfolgend finden Sie aber die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer, entweder vollständig oder geordnet nach Paragraphen abrufbar (zu beachten sind jeweils die Paragraphen zum Thema Anlagen der Außenwerbung, Warenautomaten):

http://www.bauordnungen.com/

http://www.bauordnungen.de/html/deutschland.html

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